Kollektion Porto Urban beim Geschirrverleih in Berlin - Lasate

Mietbedingungen / Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§1 Geltungsbereich

  1. Diese AGB gelten für alle Verträge über die Erbringung von Leistungen zwischen der Lauenroth & Saatchi Tehrani GbR, vertreten durch die Gesellschafter Chris Fabian Lauenroth & Isabel Monir Saatchi Tehrani, Fritz-Erler-Allee 122a, 12351 Berlin (im Folgenden: „LASATE“), und ihren Kunden.
  2. Die vorliegenden AGB gelten für alle zwischen den Parteien geschlossenen Verträge, auch wenn in diesen nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn LASATE ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Individuelle Sondervereinbarungen gehen diesen AGB vor; dies gilt nicht für vorformulierte Vertragsbedingungen des Kunden.
  3. Die Bezeichnung „Auftrag“ umfasst das Vertragsverhältnis unmaßgeblich des entsprechenden Vertragstyps. LASATE schuldet dabei die Hauptleistung gegenüber dem Kunden. Der Kunde schuldet LASATE die Zahlung der Vergütung.
  4. Individuelle Absprachen sowie Nebenabreden und Ergänzungen haben Vorrang zu den Geschäftsbedingungen, soweit sie in Textform festgehalten wurden.

§2 Vertragsschluss, Vertragsumfang und Ausführung des Auftrags

  1. Die Darstellungen und Werbungen der Leistungen von LASATE auf Webseiten, Social-Media-Kanälen, Broschüren oder in anderen Werbeanzeigen stellen keine verbindlichen Angebote zum Abschluss eines Vertrages dar. Ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien kommt grundsätzlich nur mittels Erklärungen in Schrift- oder Textform zustande.
  2. Der Leistungsumfang wird durch das Angebot von LASATE und die schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung des Kunden, z. B. per E-Mail oder einem etwaig abgeschlossenen Vertrag, bestimmt. Der Auftrag wird von LASATE nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung, insbesondere eigenverantwortlich, gewissenhaft, unabhängig und verschwiegen, ausgeführt.
  3. LASATE behält sich vor, ihr übertragene Aufgaben auch von sachverständigen Dritten ausführen zu lassen. Die Ablehnung eines Dritten durch den Kunden ist nur bei Vorlage eines wichtigen Grundes zulässig.
  4. Aufgaben können bei entsprechendem Kundenwunsch durch LASATE auch in Zusammenarbeit mit von dem Kunden beauftragten Dritten durchgeführt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass in einem solchen Fall LASATE ausschließlich für eigene Leistung haftet und nicht für die der von dem Kunden beauftragten Dritten oder denen des Kunden selbst.

§3 Liefer-/Leistungsfrist und Liefer-/Leistungstermine

  1. Eine Frist beginnt – bzw. ein Termin wird erst verbindlich – mit Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Zahlung.
  2. Die Liefer-/Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefer-/Leistungsgegenstand LASATE verlassen hat.
  3. Die Liefer-/Leistungsfrist verlängert sich oder ein Liefer-/Leistungstermin verschiebt sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von LASATE liegen, z. B. Betriebsstörungen – insbesondere bei Betriebsschließungen aufgrund behördlicher Anordnungen – soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefer-/Leistungsgegenstands von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Subunternehmern eintreten. Die Liefer-/Leistungsfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Solche Hindernisse werden dem Kunden in wichtigen Fällen schnellstmöglich mitgeteilt.
  4. Für Liefer-/Leistungsverzögerungen aufgrund einer oder mehrerer Pflichtverletzungen zur Mitwirkung des Kunden kann LASATE nicht haftbar gemacht werden.
  5. Bei Verträgen mit Unternehmern sind Teillieferungen/-leistungen innerhalb der von LASATE angegebenen Liefer-/Leistungsfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch/ die Nutzung daraus nicht ergeben. Bei Verträgen mit Verbrauchern erfolgen Teillieferungen/-leistungen nur mittels entsprechender Vereinbarungen.

$4 Leistungsumfang und Vergütung

  1. Der Leistungsumfang und die Vergütung werden durch das Angebot und die Auftragsbestätigung bestimmt. Bei Änderungen und Ergänzungswünschen des Kunden können sich vereinbarte Termine im angemessenen Umfang verschieben. Entstehen LASATE durch Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden zusätzliche Aufwendungen, erhält der Kunde über die Erweiterung ein zusätzliches Angebot von LASATE, welches er wiederum schriftlich oder elektronisch annehmen muss. Die Änderungen werden erst mit Bestätigung des Kunden verbindlich vereinbart.
  2. Ist LASATE zur Erbringung ihrer Leistungen auf örtliche oder technische Zugänge angewiesen, die vom Kunden oder von Dritten betrieben/ bereitgestellt werden und auf die LASATE keinen Einfluss hat, haftet LASATE nicht, wenn es in diesem Rahmen zu Störungen oder Beeinträchtigungen kommt, die ihre Ursache außerhalb des Einflussbereiches von LASATE haben.
  3. Der Kunde wird LASATE alle jeweils für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages notwendigen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung stellen. LASATE erbringt die Leistung auf Grundlage dieser Unterlagen und Informationen. Die Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Unterlagen und Informationen liegt ausschließlich beim Kunden.

§5 Zahlungsbedingungen

  1. LASATE hat Anspruch auf die vereinbarte Vergütung in Euro. Bei Verbrauchern gilt die vereinbarte Vergütung stets als Vergütung inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Bei Unternehmern gilt die vereinbarte Vergütung (soweit nicht anders bezeichnet) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die vereinbarte Vergütung und das Entgelt für Nebenleistungen ist ab Rechnungsstellung fällig, sofern kein anderer Zahlungszeitpunkt schriftlich bestimmt ist. LASATE ist dazu berechtigt, die Vergütung oder einen Teil der Vergütung auch vor Erbringung der Leistung in Rechnung zu stellen.
  2. Die Vergütung ist im Voraus zu entrichten und, so weit im Angebot nicht anders deklariert, per Überweisung binnen 14 Tagen auf das in der übermittelten Rechnung angegebene Konto von LASATE zu zahlen. Der Kunde willigt dazu ein, die Rechnung ausschließlich in elektronischer Form zu erhalten.
  3. Ist der Kunde Unternehmer, kommt der Kunde automatisch in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf, wenn die Rechnung nicht binnen 14 Tagen nach Fälligkeit (Rechnungslegung) ausgeglichen wird. Ist der Kunde Verbraucher, kommt dieser nach Mahnung durch LASATE in Verzug, soweit die Rechnung zum Zeitpunkt der Mahnung fällig war. Unabhängig von der Fälligkeit, werden dem Kunden für jede Mahnung 3,00 Euro berechnet.
  4. Verzugszinsen werden bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn LASATE eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist. Der Anspruch von LASATE aus § 288 Abs. 5 BGB bleibt hiervon unberührt.
  5. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von LASATE nicht anerkannten oder gerichtlich festgestellten Gegenansprüche des Kunden nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.
  6. Bei Zahlungsverzug durch den Kunden kann LASATE die Leistung nach Fristsetzung und entsprechendem Hinweis verweigern. Dies führt in einem solchen Fall nicht zum Fortfall der Zahlungsverpflichtung des Kunden.

§6 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde unterstützt LASATE bei der Projekterfüllung. Im Besonderen zählt dazu die Zurverfügungstellung sämtlicher Materialien, Zugänge usw., soweit vereinbart, erforderlich oder nützlich, sowie die Einholung etwaig notwendiger Genehmigungen oder Zustimmungen. Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, sämtliche essenzielle Informationen bereits bei Zustandekommen des Vertragsverhältnisses mitzuteilen. Dies beinhaltet vor allem Anfahrtswege, Parkmöglichkeiten, besondere Eigenheiten und Risiken der Veranstaltung sowie technische Anforderungen und Voraussetzungen.
  2. Der Kunde übersendet LASATE alle für die Projektrealisierung erforderlichen Materialien auf schnellstem Weg. LASATE präferiert die Zurverfügungstellung in digitaler Form. Der Kunde versichert, an sämtlichen Materialen die erforderlichen Rechte zur Weiterverwendung zu halten.
  3. Kommt der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig nach, wird er von LASATE schriftlich darauf hingewiesen. In diesem Fall verlängern sich die Ausführungsfristen entsprechend der Wartezeit bezüglich der zu erwartenden Mitwirkung.
  4. Weitere Mitwirkungspflichten können sich in dem Arbeitsprozess entwickeln und werden zwischen dem Kunden und LASATE abgestimmt sowie dokumentiert.

§7 Abnahme der Leistung

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung bei Übergabe abzunehmen. Spätestens bei Ingebrauchnahme durch den Kunden gilt die Abnahme als erfolgt, wenn sie nicht ausdrücklich verweigert wird. Bei gravierenden Abweichungen wird LASATE diese in angemessener Zeit beseitigen und den Liefergegenstand zur erneuten Abnahme vorbringen. Satz 1 und Satz 2 gelten ebenso bei ggf. vereinbarten Zwischenabnahmen. In jedem Fall gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Kunde den Leistungsgegenstand nutzt.
  2. Nach Abnahme der Leistung durch den Kunden sind alle Gewährleistungsansprüche für Mängel ausgeschlossen, die er bei Abnahme kannte oder hätte erkennen müssen bzw. fahrlässig nicht kannte, es sei denn, er behält sich für den von ihm bestimmten Mangel das Recht zur Beseitigung vor. Bei erfolgten Zwischenabnahmen ist der Kunde zudem verpflichtet, der LASATE etwaigen Mehraufwand zu vergüten, insoweit Änderungen durchgeführt werden müssen, die auf Fehlern beruhen, die bei der Zwischenabnahme durch den Kunden hätten erkannt werden müssen.

§8 Gewährleistung, Haftung

  1. Mängelgewährleistungsansprüche richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haftet LASATE nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach gesetzlichen Vorschriften.
  3. Schadensersatzansprüche aus Delikten sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht.
  4. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet LASATE nur durch Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht bzw. bei Vorliegen von Verzug oder Unmöglichkeit.
  5. Die Haftung aus leichter Fahrlässigkeit, aus Delikten sowie aus Ersatz vergeblicher Aufwendungen besteht nur bei Schäden, die vorhersehbar und typisch sind.
  6. § 8 Abs. 2-5 gelten auch bei Handlungen von Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen von LASATE.
  7. Bei Fällen von Arglist, Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz finden die Haftungsbeschränkungen sowie die gekürzte Gewährleistung keine Anwendung.

§9 Schadensersatz

  1. Wenn durch Irrtümer, Schreib-, Rechen- und Übermittlungsfehler in den durch den Kunden vorgelegten Unterlagen, Grafiken und Plänen LASATE Leistungen ausbessern, neu durchführen muss oder sich Arbeitsvorgänge verzögern, hat der Kunde den dabei entstehenden Schaden zu ersetzen, sofern er ihn zu vertreten hat.
  2. Sind diese Fehler vom Kunden unverschuldet, ist LASATE zur Anfechtung berechtigt. Aus solch einer Anfechtung erwächst dem Kunden kein Anspruch auf Schadensersatz als Folge der Anfechtung.
  3. Bei Annahmeverzug des Kunden oder etwaigen Mitwirkungspflichtverletzungen kann LASATE Ersatz für den insoweit entstandenen Schaden und Mehraufwendungen verlangen. Weitergehende Ansprüche sind davon nicht betroffen.
  4. Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag hinsichtlich einer Dienstleistung zurück, kann LASATE, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen,
    • Bis 360 Kalendertage vor Leistungstermin 0%,
    • Zwischen 359 und 90 Kalendertage vor Leistungstermin 20%,
    • Zwischen 89 und 60 Kalendertage vor Leistungstermin 40%,
    • Zwischen 59 und 30 Kalendertage vor Leistungstermin 60%,
    • Weniger als 29 Kalendertage vor Leistungstermin 80%

  der vereinbarten Vergütung als pauschalen Schadensersatz fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

 

§10 Zusätzliche Bestimmungen bei Überlassung/ Vermietung von Equipment

Insoweit LASATE dem Kunden im Rahmen des Vertragsverhältnisses Equipment überlässt, gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:

10.1 Leistungsumfang und -zeit

  1. Zum Leistungsumfang bei entsprechender Vereinbarung gehören Einzelgeräte und Materialien, insbesondere Geschirr und Dekoration. Hierbei bleibt LASATE Eigentümerin der überlassenen Geräte und Materialien. LASATE behält sich das Recht vor, die im Mietvertrag genannten Einzelgeräte durch gleichwertige Geräte zu ersetzen.
  2. Mietzeit und -gegenstand sind verbindlich im Angebot angegeben. Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe des Mietgegenstandes an den Kunden und endet mit Übergabe des Mietgegenstandes an LASATE. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Rückgabeort von Mietgegenständen die Lieferadresse (der Veranstaltungsort).
  3. Mietzeitverlängerungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung seitens der LASATE. Verspätet sich die Rückgabe der Mietgegenstände, so muss der Kunde pro angefangenem Tag der Verspätung den jeweiligen Tagesmietpreis zahlen. Der Tagesmietpreis entspricht 25% des online und im Angebot ausgewiesenen Stückpreises bzw. Preises. LASATE ist darüber hinaus berechtigt, vom Kunden Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens zu fordern, der durch die verspätete Rückgabe der Mietgegenstände entsteht.

10.2 Mietpreis, Vorauszahlung und Kaution

  1. Der zu zahlende Mietpreis ist im Mietvertrag festgelegt. Sofern nicht anders angegeben, bezieht sich der Mietpreis auf einen Mietzeitraum von 4 Tagen. LASATE behält sich das Recht vor, Mietgegenstände nur gegen Vorauszahlung des im Mietvertrag festgelegten Mietpreises an den Kunden zu übergeben. Des Weiteren können auch Mietzeitverlängerungen von einer Mietvorauszahlung abhängig gemacht werden.
  2. Im Falle der Nichtabholung oder verweigerten Annahme der Mietgegenstände bleibt die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung des vereinbarten Mietpreises grundsätzlich bestehen. Bei Nichtabholung oder verweigerter Annahme des Mietgegenstandes ist LASATE nach Ablauf einer angemessenen Wartezeit berechtigt, den Mietgegenstand anderweitig zu vermieten. Der hierbei erzielte Mietpreis wird auf die Zahlungsverpflichtung des Kunden angerechnet.
  3. Soweit vertraglich vereinbart, werden Mietgegenstände nur gegen Hinterlegung einer Kaution an den Kunden übergeben. Die Höhe der Kaution ergibt sich aus dem Vertrag. Bei vertragsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstandes wird die Kaution in voller Höhe an den Kunden zurückgezahlt. LASATE ist berechtigt, mit eigenen Ansprüchen aus dem Vertrag, wie zum Beispiel zusätzliche Miete bei verspäteter Rückgabe oder Schadensersatzansprüche bei Beschädigungen oder Verlust, aufzurechnen und die Kautionsrückzahlung entsprechend zu vermindern oder die Kaution ganz einzubehalten.

10.3 Kündigung

  1. Die Kündigung des Mietvertrages kann beiderseits nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund für LASATE liegt insbesondere vor, wenn:
    • eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welches über das Vermögen des Kunden entscheidet oder sonstige Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Kunde seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommen wird;
    • der Kunde den Mietpreis nicht oder zu einem großen Teil nicht fristgerecht zahlt;
    • der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät;
    • der Kunde den Mietgegenstand an einen anderen als den vereinbarten Ort verbringt oder nutzt;
    • der Kunde den Mietgegenstand ohne schriftliche Zustimmung der LASATE Dritten überlässt
    • der Kunde den Mietgegenstand vertragswidrig behandelt;
    • der Kunde das Material auf einer illegalen Veranstaltung einsetzt, ein eingeräumtes Kreditlimit überschreitet oder bei einer durchgeführten Bonitätsprüfung (z. B. Schufa, Creditreform, Bürgel etc.) ein negatives Ergebnis aufweist.

2. Bei Kündigung des Mietvertrags, gleich aus welchem Grund und durch welche Partei, hat der Kunde die Mietgegenstände unverzüglich zurückzugeben.

3. Die Kündigung bedarf der Textform.

10.4 Transport, Verpackung und Übergabe

Der Übergabeort der Mietgegenstände ist, soweit nicht anders vereinbart, grundsätzlich der vereinbarte Veranstaltungsort des Kunden. Die Lieferung/Versendung von Mietgegenständen erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung. Insoweit keine Standardverpackungen genutzt werden, wie z.B. offenen Behältern nach Euronormen, sind diese vom Kunden bis zur Abholung aufzubewahren und das Mietequipment hierin wieder durch den Kunden zu verstauen. Für den Transport kann sich LASATE der Leistung Dritter bedienen. Die Kosten des Transportes sind stets vom Kunden zu tragen. LASATE darf den Transport oder Versand angemessen versichern und dem Kunden weiterberechnen. Der Gefahrübergang erfolgt im Moment der Übergabe des Mietgegenstandes an den Kunden oder dessen Repräsentanten.

10.5 Schutz des Eigentums der LASATE/ Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde ist verpflichtet, den Mietgegenstand in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen und, soweit erforderlich, für die Pflege der Mietsache zu sorgen.
  2. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde LASATE unverzüglich Mitteilung zu machen und alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte von LASATE erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf das Eigentum der LASATE hinzuweisen.
  3. Der Kunde ist dazu verpflichtet, bei jeglicher Art von Beschädigung, Verlust oder bei drohenden Maßnahmen Dritter gegen das Eigentum von LASATE, LASATE zu unterrichten und deren Weisungen abzuwarten.

10.6 Haftung des Kunden/Obliegenheitspflichten

  1. Der Kunde haftet grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregelungen für sämtliche Verschlechterungen/Beschädigungen der Mietgegenstände und deren Verlust ab Übernahme sowie für Verletzungen des Mietvertrages. Hierzu zählen insbesondere auch Brandlöcher, Wachsreste oder Risse in Textilen. Insbesondere hat der Kunde die Mietgegenstände nebst Begleitzubehör in dem Zustand zurückzugeben, in welchem er sie übernommen hat. Es wird darauf hingewiesen, dass dies auch für die Sauberkeit der Gegenstände sowie für das geordnete Verpacken der Gegenstände gilt.

    Bei Verschlechterungen/Beschädigungen der Mietgegenstände und deren Verlust gelten die folgenden Brutto-Wiederbeschaffungswerte (inkl. Steuern) der Produkte von LASATE:

  2. Bei jeglicher Beschädigung des Mietgegenstands während der Mietzeit ist der Kunde verpflichtet, LASATE unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung geführt hat, schriftlich oder elektronisch zu unterrichten. Der Kunde oder seine Erfüllungsgehilfen haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass er die Fragen von LASATE zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten muss. Nach einem Diebstahl, Brandschaden o. ä. haben der Kunde oder seine Erfüllungsgehilfen unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei ist das Schadensereignis der nächstgelegenen Polizeistation zu melden.

10.7 Gewährleistung, Haftung und Mängel

  1. LASATE gewährleistet die Funktionstüchtigkeit der vermieteten Geräte und Materialien. Der Kunde ist verpflichtet, die Geräte und Materialien von LASATE bei Übergabe auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen. Unvollständigkeiten und Mängel sind schriftlich auf dem Mietvertrag/Lieferschein festzuhalten. Ansonsten gelten die angemieteten Geräte und Materialien als ordnungsgemäß übergeben. Treten Mängel auf, die nicht bei Übergabe, sondern erst später erkannt wurden, muss der Kunde dies sofort nach Feststellung anzeigen.
  2. LASATE verpflichtet sich, rechtzeitig gerügte Mängel auf eigene Kosten zu beseitigen, soweit sie den bestimmten Einsatz des Gegenstandes nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Anstatt der Mängelbeseitigung kann LASATE dem Kunden auch eine funktionell gleichwertige Sache zur Verfügung stellen. Das gleiche gilt für den Ersatz fehlender Gegenstände.
  3. Für Unternehmer findet § 536 BGB (Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln) auf das Mietverhältnis keine Anwendung. Zudem findet § 536a BGB (Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Kunden wegen eines Mangels) bei Verträgen mit Unternehmern nur Anwendung bei der Verletzung von Kardinalspflichten sowie bei vorsätzlich oder grob fahrlässig von LASATE verursachten Mängeln.

10.8 Reinigung der Mietgegenstände

Die Reinigung der Mietgegenstände erfolgt grundsätzlich durch LASATE. Der Kunde hat die genutzten Gegenstände wie folgt zu behandeln:

  • Die Tischwäsche ist ungereinigt in die dafür vorgesehenen Wäschesäcke zu legen. Falls vor der Reinigung Löcher, Wachsreste und/oder nach der Reinigung noch Flecken erkennbar sind, wird dies dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
  • Geschirr/Gläser/Besteck sind grob von Essensresten zu entfernen und bedürfen keiner weiteren Reinigung.
  • Kerzenhalter/Teelichthalter sind von Wachsresten und Kerzenresten zu entfernen. Hierbei darf es zu keiner Zerkratzung oder sonstigen Beschädigung kommen, sonst wird dies dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

§11 Datenschutz

  1. Die Parteien erheben personenbezogene Daten des jeweils anderen zum Zweck der Vertragsdurchführung sowie zur Erfüllung ihrer vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten. Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrags erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Weiter dürfen die Parteien die Daten des jeweils anderen auch zur Eigenwerbung nutzen. Dies erfolgt auf Grundlage des Artikel 6 Abs. 1 f) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet grundsätzlich nicht statt, außer es besteht eine gesetzliche Frist oder ist zur Vertragsdurchführung erforderlich. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind und soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Eine unentgeltliche Auskunft über alle personenbezogenen Daten des Betroffenen ist möglich. Zudem hat der Betroffene das Recht auf Datenübertragung, Löschung, Berichtigung, Einschränkung oder Sperrung der personenbezogenen Daten. Entsprechende Fragen und Anträge kann der Betroffene direkt an den entsprechenden Vertragspartner richten. Der Betroffene hat zudem das Recht, unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs, auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn er der Ansicht ist, dass die Datenverarbeitungsprozesse des entsprechenden Vertragspartners gegen datenschutzrechtliche Regelungen verstoßen.
  2. Insoweit LASATE für den Kunden personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, verpflichten sich die Parteien, einen Auftragsverarbeitungsvertrag gem. Art. 26 DSGVO gesondert zu vereinbaren.

 

§12 Änderung der AGB

  1. LASATE behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Maßgeblich bei Neuabschlüssen von Verträgen ist die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Fassung.
  2. Gegenüber Bestandskunden ist eine Änderung der vereinbarten AGB unter den folgenden Einschränkungen möglich: Umstände, die eine solche Änderung rechtfertigen, sind nachträglich eingetretene, unvorhersehbare Änderungen, die LASATE nicht veranlasst und auf die sie keinen Einfluss hat und die sich einseitig zulasten einer Partei auswirken, sowie in den AGB entstandene Lücken, die zu Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages führen. LASATE wird dem Kunden die abgeänderten AGB sechs Wochen vor deren Inkrafttreten übersenden und dabei die Umstände, die Anlass der Änderung sind, sowie den Umfang der Änderungen benennen. Sofern der Kunde der Änderung nicht vor Inkrafttreten schriftlich oder per Fax widerspricht, sondern durch weitere Inanspruchnahme der Leistungen von LASATE seine Zustimmung zu den neuen AGB erklärt, gilt die Änderung als akzeptiert; die AGB in ihrer dann geänderten Fassung gelten dann ab dem angekündigten Zeitpunkt auch für bestehende Verträge. Im Falle des rechtzeitigen, formwirksamen Widerspruchs gelten im Verhältnis der Parteien die früheren AGB weiter; in diesem Fall sind sowohl der Kunde als auch LASATE berechtigt, den Vertrag mit ordentlicher Frist zu kündigen.

§13 Streitbeilegung

Allgemeine Informationspflichten zur alternativen Streitbeilegung nach Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz):

Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und auch nicht bereit.

§14 Schlussbestimmungen

  1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz von LASATE zuständig ist. LASATE ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen. Für Verbraucher gilt der gesetzliche Gerichtsstand ihres Aufenthaltsortes
  2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat. Ausgenommen hiervon sind gesetzlich bindende Regelungen für Verbraucher, die in dem Land, in dem sie wohnhaft sind, für Verbraucher gelten
  3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit LASATE geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung
  4. Die Vertragssprache ist deutsch. Vertragstexte sind bei LASATE gespeichert und können hier in elektronischer Form angefragt werden. Diese werden sodann nochmals in elektronischer Form dem Kunden übermittelt. Zudem sind diese AGB auf der Internetseite von LASATE abrufbar und können über die Druckfunktion des Browsers gedruckt oder gespeichert werden
  5. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt.

Stand: Oktober 2025

erstellt von www.advomare.de

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